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Noch weniger ist verstattet, daß jemand auf den wiesen mit seinem zugvieh überall herum hüte, bis 8 tage nach der kirmes, was die gebind betrifft, jedoch soll beydes jederzeit vor der gemeinde zuvor besonders bekannt gemacht werden, und dann hat auch der gemeindehirte die ersten wiesen nicht eher mit dem vieh zu betreiben, bis das zugvieh dieselben gezäumet und die gebind eingenommen hat... Gemeindeordnung 1780; S. 6/7