Das Naumburger Domkapitel, dessen prepositus Hermann und der Naumburger Bischof Ulrich von Colditz beurkunden, dass auch der künftige prepositus des Kapitels die Verwaltung der Temporalien nach alter Gewohnheit führen soll.
Das Naumburger Domkapitel, dessen prepositus Hermann und der Naumburger Bischof Ulrich von Colditz beurkunden, dass auch der künftige prepositus des Kapitels die Verwaltung der Temporalien nach alter Gewohnheit führen soll.
Reg. Rosenfeld, Nr. 242
datequote:
Acta.. a.d. 1307, in die St. Urbani.
transcription:
Hermannus decanus und das ganze Capitel der Nuenburger Kirche beschliessen, dass ihr künftiger prepositus, der nächstens gewählt werden solle, wie seine Vorgänger nach alter Gewohnheit die Verwaltung der Temporalien führen solle: jährlich nach der Erndte, von assumptio b. Marie ( 15. Aug. ) an, soll er ihnen von dem geerndten Getreide die panes praebendales liefern; er hat sein ins ecclestasticum und die weltliche Jurisdiction mit allen Einkünften und Pertinencien an Gerichten, losunge bonorum Lehensverleihungen u.s.w., und seine prebenda canonicalis; von den Einkünften, die zu der prepositura gehören,
muss er aber von allen Erträgen an Getreide, Geld und Früchten 2/3 an die canonici liefern und 1/3 für sich behalten, ebenso von den Erträgen ( fructus et pensiones ) der Allodien, die er gegen jährlichen Zins auf Zeit verpachtet; wenn er etwas von den Allodien selbst bebaut, soll er Zins davon entrichten, von dem allodium um und vor der Stadt Nuenburg aber 4 maldra siliginis, zweimal im Jahre, einmal zwischen Weihnacht und Epyphania, dann zwischen nativitas b. Johannis Captiste ( 24. Juni ) und der Octava apost. Petri et Pauli ( 6. Juli ), an einem von dem Decan bestimmten Tage soll er vor diesem und 4 andern, von dem Decan erwählten, canonici Rechenschaft ablegen, unter Eidesleistung
der villici und officiati, über alle Einkünfte, ausser über die ihm unbeschränkt zu- stehenden Weinberge in Ekoluestede und die areae und Häuser in Nuenburg, auch kann der Dekan den prepositus bei nachlässiger Rechenschaftslegung nach 3maliger Ermahnung innerhalb eines Monats zu genügender Rechenschaftslegung zwingen. Das Statut gilt nur für die Person des künftigen prepositus. Besiegelt von dem Bischof Ulricus und dem Capitel.