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Der Naumburger Bischof Heinrich von Grünberg regelt die Verteilung der Einkünfte aus der Pfarrkirche Greislau zwischen der Propstei und dem Nonnenkloster s. Clare in Weißenfels.
Der Naumburger Bischof Heinrich von Grünberg regelt die Verteilung der Einkünfte aus der Pfarrkirche Greislau zwischen der Propstei und dem Nonnenkloster s. Clare in Weißenfels.
Reg. Rosenfeld, Nr. 296
Datumszitat:
Datum et actum, Cyce, a.d. 1322, proxima feria VI ante dominicam qua cantatur Reminiscere.
Transkription Vollregest:
Henricus,ep. Nuenburgensis bekennt, da sein Vorgänger Bischof Ulricus bei der Incorperation der Pfarrkirche in Gryzlawe [Greislau] in seiner Diozese in das Nonnenkloster s. Clare in Wyzenvels [Weißenfels] keine Bestimmung darüber getroffen habe, welcher Teil der Pfarreinkünfte den Schwestern zufallen, und welcher zum Unterhalt des von dem Nuenburger prepositus als archidiaconus des Orts einzusetzenden rectors ecclesie verwendet werden solle,so habe er die von dem rector an die Schwestern abzuführenden Einkünfte auf jährlich 6 marc festgesetzt, von denen eine marc durch einen jährlichen Zins vo 12 modii Korn Wizenveldenser Mass und den Obstzehnten (de pomerio), welche sie bisher dem rector zahlten und nun für sich behalten sollen, die übrige Summe halb zum Fest h. Martini in 2 ½ marc usualis argenti,halb zu Pfingsten ebenso gezahlt werden solle, Bestimmungen über die pünktliche Einhaltung dieses Termins getroffen, auch ferner bestimmt, dass von allen Abgaben an den apostolischen Stuhl und seine Nuntien, an den Metropolitan, an ihn als Diözesan , den prepositus als Archidiacon und an andere Prälaten 2/3 von dem Rector, 1/3 von den Schwestern getragen werden sollten , und dass beim Tode des Rector aus seinem Nachlass ein Pferd im Wert von 2 marc – oder in Ermangelung eines solchen dieser Betrag, zu gleichen Teilen von den Schwestern und dem neuen Rector aufzubringen – mit den Gewändern, in denen er die Synode zu besuchen pflegte, dem Archidiakon zufallen solle. Ernfridus Nuenburgensis prepositus gibt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an. Datum et actum, Cyce, a.d. 1322, proxima feria VI ante dominicam qua cantatur Reminiscere.