Der Naumburger Bischof Heinrich von Grünberg regelt den Schoss zu Zeitz.
Reg. Rosenfeld, Nr. 297
datequote:
n.g.g. 1322, (an) unszir vrowentage
transcription:
Bischof Heinrich zu Nuemburg bekennt, dass er wegen manchen Streitigkeiten in seiner Stadt Cicze [Zeitz] um den Schoss mit Zustimmung des Capitels zu Nuemburg und der Gemeinde zu Cicze den Schoss nach der marck und nach dem Eide dauernd festgesetzt habe, zunächst für die Erbe und Höfe in der Stadt nach den in der Kirche zu St. Michele getroffenen Bestimmungen, dann für die Erbe auf dem Lande und bestimmte Einkünfte ( 1 Lot jährlich von der Mark an Getreide, Silber oder Pfennige) und fahrende Habe wie ein Stück scharlachnes oder gefärbtes Tuch, ein „juenkyperchs“ , ein popersch, ein nebelsch, ein trivisch, ein Kolnisch Tuch, ein tristersain, ein fridebersch, ein gorlicz, ein angermundisch, ein stendils Tuch, sowie Nuemburgsch und CiczeschTuch (von 6 Mark bis 3 Virding), Wolle und Garn, Bier ( Fuder zu ½ Mark), Getreide an Garben, Hopfen, Leder, Felle, Kuh, Kalb, das Hundert Schafe, Schweine, Fleisch, Pferde (abgesehen von den für Patrouillen und sonst im Stadtdienst gebrauchten) ; nicht verschosst sollen werden aller Hausrat und nötige Waffen, das eingebrachte Eigentum der Frauen und des Gesindes, auswärts aussenstehende und unsichere Renten (sichere mit 2/3); Besteuerung der Braugerechtigkeit, der Einführung fremder Biere, des Kaufs und Verkaufs der nicht Angesessenen; Abgabenfreiheit der neu Zugezogenen im ersten Jahre; Bestimmungen für die Gewandschneider, über richtiges Mass und Gewicht, Bürgschaften bei Darlehn von Christen oder Juden, Herbergen, Schenken von walschem, elsaszer, Wurczeburger oder Landwein und Bestrafung des Fälschens, Bestrafung von Totschlag und Verwundungen; Verkauf von Fischen, Bauholz etc. durch „Gäste“; über die Ratswahl ( 8 neue und 4 Leute aus dem alten Rate); unbekendelucke“ Reden gegen diese Urk. und den Rat werden mit 5 Mark Geldstrafe oder mit 5 jähr. Ausweisung bedroht. Besiegelt vom Bischof, Capitel zu Nuemburg und der Stadt Cicze n.g.g. 1322, (an) unszir vrowentage der cliben folgen noch Strafbestimmungen gegen das Spielen und bezüglich der Tuchmacher.