Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Das Naumburger Domkapitel setzt die Rechte und Verpflichtungen des Naumburger Dompropstes mit Zustimmung Bischofs Heinrich von Grünberg fest.
Reg. Rosenfeld, Nr. 300
Datumszitat:
Acta a.d. 1322, prid. Kal. dec.
Transkription Vollregest:
Ulricus decanus und das ganze Capitel der Nuenburger Kirche setzen nach Beilegung eines Streites mit dem prepositus Ernfridus über die Verwaltung ihrer Beneficien die Rechte und Verpflichtungen desselben ihnen gegenüber fest, wobei sie den gössten Teil der Urkunde des Capitelsvon 1307 Mai 25, ohne sie zu citieren, wörtlich, nur mit gelegentlichen Abweichungen und Zusetzungen, übernehmen; diese Festsetzungen betreffen: die Verwaltung der Temporalien, die Lieferung der panes praebendales von nativitas h. Marie (8. Sept.) an, die weltliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltung und Verwendung der Pobsteieinkünfte, der Allodien, zumal des vor und um Nuenburg, seine Rechenschaftslegung zweimal jährlich, zwischen Weihnachten und Epiphania und zwischen nativitas h. Johannis bapt. ( 24. Juni ) und octava apost. Petri et Pauli (6. Juli) über die Verwaltung aller Probsteigüter, ausgenommen die Weinberge in Eckolnestete [Eckelstedt], den Buchenwald und die aree und Häuser in Nuenburg, vor dem Dekan und 4 Domherren; alles soll nur für den augenblicklichen Probst Ernfridus gelten. Sie fügen hinzu, dass die Zehnten bei ihren Pfründen verbleiben sollen, und bewillien dem prepositus alle Zehnten von den ville prepositure, die sich auf 53 Schock, in Nuenburger Münze 4 talenta denariorum weniger 4 solidi belaufen. Henricus ep Nuenburgensis gibt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an. Acta a.d. 1322, prid. Kal. dec.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I.
(2) Naumburger Domkapitel = beschädigt
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. Concordia inter domnum Ernfridum prepositum et capitulum.
(b) 14. Jh. 12. M.
(c) S.