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Der Naumburger Dompropst und das Domkapitel beschließen mit Genehmigung des Naumburger Bischofs Bedingungen unter welchen künftig noch Kirchengut an Außenstehende vergeben werden darf.
Der Naumburger Dompropst und das Domkapitel beschließen mit Genehmigung des Naumburger Bischofs Bedingungen unter welchen künftig noch Kirchengut an Außenstehende vergeben werden darf.
Reg. Rosenfeld, Nr. 302
Datumszitat:
Actum et datum a.d. 1323, III. id. marc.
Transkription Vollregest:
Ern(fridus) prepositus, Ul(ricus) decanus und das ganze Nuenburger Capitel beschliessen einstimmig und mit Genehmigung des Bischofs Henricus, infolge ihrer bedrängten Finanzlage, die durch grosse Vergabungen von Kirchengut unter ihren Vorgängern, durch Neubauten, Gesandtschaften und andere Gründe entstanden sei an Niemanden ausserhalb der Kirche mehr Güter wegzugeben, wenn sich der Empfänger nicht verpflichte, für jede marc Einkünfte eine marc an die Kirche abzuführen und für die besiegelte Urkunde ein competens solarium zu geben. Der Bischof Henricus gibt dazu seine Bestätigung und sein Siegel. Actum et datum a.d. 1323, III. id. marc.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I. = beschädigt
(2) Naumburger Domkapitel = beschädigt
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. .4.
(b) 14. Jh. Da sallario dando ubi bona in proprium dantur.
(c) G.
Beschreibstoff:
Pergament
Bemerkungen:
Plica: A. No. 22. (saec. XVIII)
Urkunde gleichen Inhalts wie Urk. 269
weitere Exemplare:
DStA Naumburg, Liber privil., fol. 2ar.; Liber ruber, pag. 24,25