Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Der Naumburger Bischof Heinrich v. Grünberg und das Naumburger Domkapitel bestätigen das alte Recht, dass das Domkapitel die Verfügungsgewalt über Obedienzien und Obventionen habe, welches sich durch den Tod eines Kanonikers erledigt hätten.
Der Naumburger Bischof Heinrich v. Grünberg und das Naumburger Domkapitel bestätigen das alte Recht, dass das Domkapitel die Verfügungsgewalt über Obedienzien und Obventionen habe, welches sich durch den Tod eines Kanonikers erledigt hätten.
Reg. Rosenfeld, Nr. 358
Datumszitat:
Datum a.d.1330, in die h.Laurencii martiris
Transkription Vollregest:
H(einricus) ep. Nuenburgensis [Naumburg] bekennt, durch Propst Ern(fridus), Dekan Ul(ricus), und Capitel daüber unterrichtet zu sein, dass die Verleihung keiner durch den Tod eines canonicus erledigten Obedienz oder Obvention nach Verlauf einer Zeit dem Bischof zustehe, sondern dass das Capitel darüber unbedingte Verfügungsgewalt habe, und bestätigt dieses alte Recht der Kirche, das in einigen Fällen verletzt worden sei. Mitbesiegelt von Propst, Dekan und Capitel. Datum a.d.1330, in die h.Laurencii martiris.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I. = Verlust
(2) Naumburger Domkapitel = Verlust
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. Statutum quod obediencie (sive ad episcopum, sive) ad capitulum pertinentes non possunt devolvi per lapsum temporis.
(b) 14. Jh. B.