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Der Naumburger Dompropst Ehrenfried und das Domkapitel beschließen mit Zustimmung des Naumburger Bischofs, dass neu aufgenommene Kanoniker dem Bischof, jedem bepfründeten Kanoniker und den 2 Großvikaren einen Krug gallischen Weines schenken müssen.
Der Naumburger Dompropst Ehrenfried und das Domkapitel beschließen mit Zustimmung des Naumburger Bischofs, dass neu aufgenommene Kanoniker dem Bischof, jedem bepfründeten Kanoniker und den 2 Großvikaren einen Krug gallischen Weines schenken müssen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 369
Datumszitat:
Datum a.d. 1331, pridie Kal. Octob.
Transkription Vollregest:
Ernfridus prepositus, Ulricus decanus und Capitel der Nuemburger [Naumbuirg] Kirche beschliessen nach dem Beispiel anderer benachbarten Kirchen, da die von neu aufgenommenen canonici den älteren dargebrachten Geschenke, die früher verschieden, bald grösser, bald kleiner waren bisweilen Misgunst und Zank hervorgerufen hätten, das jeder canonicus bei seiner Aufnahme, sowie bei seiner Emancipation innerhalb eines Monats dem Bischof, jedem im Besitz einer vollen Präbende befindlichen canonicus und den 2 maiores vicarii 2 stopae guten gallischen Weines und dem zum Nutzen der Kirche neu eingesetzten camerarius capituli ½ marc oder (seu) eine tunica von gefärbten Tuch gleichen Wertes innerhalb1/2 Jahres geben solle, sowie dass zur Verteidigung der Gerechtsame des Capitels, da dafür keine besonderen Einkünfte vorhanden seien, so lange es nötig sei, jährlich der erste Exspectant auf eine maior praebenda eine Contribution von 4 marc, der 2 te 3, der 3 te 2, der 4 te 1marc, die 4 nächstfolgenden je ½ marc und alle noch folgenden je 1 ferto an das Capitel zahlen sollten. Bestätigt und besiegelt von Bischof Henricus. Datum a.d. 1331, pridie Kal. Octob.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I. = Verlust
(2) Naumburger Domkapitel = Verlust
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. .7. De vino dando per canonicos de novo receptos vel emancipandos. A.