Der Naumburger Dompropst und das Domkapitel bestimmen, in welcher Reihenfolge sich die Kanoniker der Naumburger Kirche um Pfründen bemühen dürfen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 370
datequote:
Actum et Datum a.d. 1331, prid. Kl. oct.
transcription:
Ernfridus prepositus, Ulricus decanus und Capitel der Nuemburger [Naumburg] Kirche beschliessen, dass künftighin , um alle Irrungen über die Reihenfolge der auf Exspectanz einer Praebende erwählten canonici zu beseitigen, die Namen der Erwählten in der Reihenfolge ihres Eintritts auf einen Zettel verzeichnet und dies. Verzeichnis in der arca publica, wo auch das Capitelsiegel deponiert sei, aufbewährt werden solle, dass kein erwählter canonicus sich um frühere Erlangung der Praebende, bevor die Reihe an ihn komme, bemühen dürfe, keiner als Exspectant, sondern erst nach Erlangung einer der 4 seit alters gestifteten minores oder sog. „puerilis“ praebendae emancipiert werden und Praelaturen, Dignitäten, Personate, Obedienzen oder irgend eine Verwaltung vom Capitel erhalten oder sich darum bewerben dürfe, dass endlich jeder neu zu wählende canonicusdies Statut wie die früheren zu beschwören habe. Auf Bitte des Capitels bestätigt und besiegelt von dem Bischof Heinricus von Nuemburg. Actum et Datum a.d. 1331, prid. Kl. oct.
seal:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I. = Verlust
(2) Naumburger Domkapitel = Verlust
tradition:
Ausfertigung
registry:
(a) 14. Jh. 8. Statutum de receptis in canonicos et ordine eorum et quod matricola facienda. Item ut nullus electorum Sub expectaccione prebende emancipetur. A.