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Der Naumburger Bischof Heinrich von Grünberg beschließt mit Zustimmung des Domkapitels, dass die Wohltaten, wie sie die Kanoniker erfahren, auch für die beiden Großvikare der Naumburger Kirche gelten sollen.
Der Naumburger Bischof Heinrich von Grünberg beschließt mit Zustimmung des Domkapitels, dass die Wohltaten, wie sie die Kanoniker erfahren, auch für die beiden Großvikare der Naumburger Kirche gelten sollen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 376
Datumszitat:
Datum a.d. 1332, III. Id. Iun.
Transkription Vollregest:
Henricus ep. Nuemburgensis [Naumburg] beschliesst mit Zusimmung des Capitels: da die beiden maiores vicarii ihrer Kirche zu allen Verwaltungsdiensten wie die Domherren befähigt und dazu ihm noch zu besonderem Dienste verbunden seien, sollten sie auch derselben Wohltaten zum Heil ihrer Seelen wie die canonici teilhaftig sein, und daher die derzeitigen maiores vicarii, magister Johannes und Ludewicus de Wyzzinse [Weißensee], und ihre Nachfolger in ihren beneficien nach ihrem Tode das annus gracie wie die anderen canonici geniessen. Mitbesiegelt von Probst Ern(fridus), Dekan Ulricus und Capitel. Datum a.d. 1332, III. Id. Iun.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Heinrich I. = leicht beschädigt
(2) Naumburger Domkapitel = leicht beschädigt
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. Super anno gracie maioribus vicariis concesso.
(b) 14. Jh. Littere maiorum vicariorum ecclesie Nuenburgensis.
(c) super anno gracie.
(d) .33.