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Der Naumburger Dompropst Ehrenfried und das Domkapitel beschließen mit Zustimmung des neuen Naumburger Bischofs Withego v. Ostrau, dass die Burg Osterfeld künftig allein der Propstei inkorporiert sein soll.
Der Naumburger Dompropst Ehrenfried und das Domkapitel beschließen mit Zustimmung des neuen Naumburger Bischofs Withego v. Ostrau, dass die Burg Osterfeld künftig allein der Propstei inkorporiert sein soll.
Reg. Rosenfeld, Nr. 403
Datumszitat:
Actum et datum 1335, in die s.Sixti (Aug. 6.)
Transkription Vollregest:
Ernfridus prepositus, Ulricus decanus und Capitel der Nuenburger [Naumburg] Kirche beschliessen in Betreff der Probstei und der Vogtei des Castrum in Ostirueld [Osterfeld], aus dessen Gerichtsgefällen 2/3 an den Propst und 1/3 seit alters an die Vogtei fielen, das künftig das castrum mit allem seinem Zubehör, Gerichten und dem opidum daselbst der Probstei gehören und incorporiert sein solle und dem Bischof nur das „uffinsloz“ genannte Recht, in jeder Bedrängnis für sich und seine capitanei und homines Aufnahme zu erhalten, reserviert bleiben solle, was der künftige Bischof und seine Nachfolger zu bestätigen habe. Actum et datum 1335, in die s. Sixti (Aug. 6.) Bestätigung mit Siegelankündigung des neuen Bischofs Witigo unter dem Datum: actum a.d.1335 in vigilia h. Andree, a. pont. I. –von anderer Hand oben nachgetragen.