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Der Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben und das Domkapitel bestätigen einem Müller aus Eberstedt und seinen Erben die Belehnung mit der sog. Kroppenmühle, welche der vormalige Dompropst Ehrenfried noch vorgenommen hatte.
Der Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben und das Domkapitel bestätigen einem Müller aus Eberstedt und seinen Erben die Belehnung mit der sog. Kroppenmühle, welche der vormalige Dompropst Ehrenfried noch vorgenommen hatte.
Reg. Rosenfeld, Nr. 411
Datumszitat:
Actum et Datum a.d. 1337, IV. Kal. apr.
Transkription Vollregest:
Vlricus prepositus, Rodolfus decanus und Capitel der Nuenburger [Naumburg] Kirche bestätigen die Verleihung der Mühle in Crupin [Kroppen] durch den verstorbenen Propst Ern(fridus), welcher sie mit eigenen Kosten neu hergestellt hatte, an den Müller dictus Evwersteden [Eberstedt] und seine rechten Erben als Lehen gegen einen jährlichen Zins von 6 marc, fügen aber hinzu, das dem Müller 3 marc dieses Zinses bleiben sollen, wenn er das für den Propst zu mahlende Getreide für die Praebendalbrode, sowie für anderen Gebrauch, z.B. zu Malz (braseum) und Schweinemast, unentgeltlich, absque omni precio et mensura, zu mahlen sich verpflichtet. Actum et Datum a.d. 1337, IV. Kal. apr.