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Der Naumburger Domdekan Rudolf und das Domkapitel beurkunden mit Zustimmung des Bischofs Withigo v. Ostrau den Kauf zweier vakanter mansi durch den Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben aus dem Nachlass der Zeitzer Pröpste Werner und Johannes.
Der Naumburger Domdekan Rudolf und das Domkapitel beurkunden mit Zustimmung des Bischofs Withigo v. Ostrau den Kauf zweier vakanter mansi durch den Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben aus dem Nachlass der Zeitzer Pröpste Werner und Johannes.
Reg. Rosenfeld, Nr. 425
Datumszitat:
Actum et datum a.d.1339, die iduum mensis Nov.
Transkription Vollregest:
Rudolfus decanus und das gesamte Capitel der Nuenburger [Naumburg] Kirche bekennen, dass der prepositus Ulricus ihrer Kirche, testamentarius ac salmannus der verstorbenen magistri Wernherus und Johannes, prepositi ecclesie Cycensis [Zeitz], von ihrer Hinterlassenschaft 2 durch den Tod des Johannes vacant gewordene und zu den Obedienzen ihres Capitels gehörende mansi mit Zustimmung des Bischofs Weth(ego) gekauft, wofür der Kaufpreis zur Befestigung der Kirche verwendet sei, und dem Dekan Rudolfus assigniert habe unter der Bedingung, dass der jedesmalige Besitzer von 2 marc des Einkommens die Anniversarien der beiden Cycenser Pröpste, Wernherus und Johannes, mit bestimmten Spenden (darunter: sog. „denarii piscium“) feiere. Mitbesiegelt von Wethego ep Nuenburgensis. Actum et datum a.d.1339, die iduum mensis Nov.