Der Naumburger Bischof Withigo v. Ostrau äußert den Verdacht der widerrechtlichen Zueignung von Kirchgut aus dem Nachlass des verstorbenen Dekans Rudolf durch Kleriker und Naumburger Kanoniker und lädt diese unter Strafdrohung vor.
Der Naumburger Bischof Withigo v. Ostrau äußert den Verdacht der widerrechtlichen Zueignung von Kirchgut aus dem Nachlass des verstorbenen Dekans Rudolf durch Kleriker und Naumburger Kanoniker und lädt diese unter Strafdrohung vor.
Reg. Rosenfeld, Nr. 430
datequote:
Datum a.d. 1340, in die S. Johannis
transcription:
Wythigo ep. Nuenburgensis [Naumburg] teilt dem Abt Johannes s. Georii und dem decanus seiner Kirche Ludewicus de Schenkynberg [Schenkenberg] mit, dass der thesaurarius Henricus und sein Bruder Rudolfus, canonicus der Nuenburger Kirche, der Propst Rudolfus von Drozzie, der vicedominus Theodericus in Appolde [Appolda], der .. Pleban in Tucherin [Teuchern] und Johannes de Nesze, vicarius perpetuus der Nuenburger Kirche sich als testamentarii des verstorbenen Decans Rudolfus, obwohl dieser nur Benefizien ihrer Kirche besessen, der daher von Rechtswegen sein ganzer Nachlass heimfallen müsse, ausgäben, die Hinterlassenschaft desselben der Kirche entfremdeten und sogar sich zueigneten, was selbst wenn sie wirklich rechtmässig als testamentarii eingesetzt wären (was sie aber bisher nicht nachgewiesen), verdächtigt erscheine, dass sie zwar ein schriftliches Iventarium – aber unvollständig und ohne Zeugenunterschrift –eingereicht, dagegen aber seinen Beauftragten, dem Propst Wolfhardus vom Kloster s. Mauricii, dem magister Otto, canonicus seiner Kirche, und dem magister Lutolfus, seinem officialis, in ganz ungenügender und sinnloser Weise Rechenschaft abgelegt hätten, - und beauftragt sie bei Strafe der Suspension, jene bis zur Vigilie von Epiphania (5.Jan.) zur Rückgabe der Güter an die Kirche zu veranlassen oder zu diesem Termin vor ihn, den Bischoff, nach Cyce [Zeitz] zum Nachweis ihrer Einsetzung als testamentarii und zur Rechenschaftslegung vorzuladen, ihnen auch schon die in jedem Falle wegen ihres Verhaltens über sie verhängte Entsetzung von der Testamentsverwaltung zu verkünden und weitere Verwaltung bei Strafe der Exkommunikation zu verbieten. Datum a.d. 1340, in die S. Johannis.
seal:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) = Verlust
(2) = Verlust
tradition:
Ausfertigung
registry:
(a) 14. Jh. Sentencia contra testamentarios domini Rudolfi Pyncerne. .18. M.