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Der Naumburger Dompropst Rudolf und das Domkapitel treffen Bestimmungen zur Entrichtung der Abgaben aus den Pfründen und zu Strafen bei Unterlassen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 454
Datumszitat:
Datum a.d. 1349, feria VIa proxima post festum s. Mychaelis.
Transkription Vollregest:
Rudolphus prepositus, Ludewicus decanus und das Capitel der Nuenburger [Naumburg] Kirche beschließen zur Vermeidung allen Streites, dass jeder von ihnen, der eine Obedienz bis zum Tage des hl. Jacobus (25. Juli) bessesen hat, gehalten sein solle, alle Leistungen des laufenden Jahres von ihr zu entrichten, und wenn er es daran fehlen lasse, so soll seine Praebende ihm entzogen werden, der Decan die panes prebeniales in Empfang nehmen und die Geldeinkünfte an eine von Capitel bestellte communis persona oder bursarius eingehen, der davon die im Kalendarium oder im liber mortuorum et administracionum verzeichneten Leistungen zu machen hat; es folgen nähere Strafbestimmungen gegen die säumigen Obedienciare, sowie über die Verwaltung aufgelassener Obedienzien durch das Capitel, bez. den bursarius. Bestätigt und besiegelt von Bischof Johannes. Datum a.d. 1349, feria VIa proxima post festum s. Mychaelis.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) Bischof Johannes I. = Frgm.
(2) Naumburger Domkapitel = Verlust
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. .12. Statutum de hiis, qui non Ministrant ministranta, et corum Pena A.
Beschreibstoff:
Pergament
Bemerkungen:
Der erhaltene Pergamentstreifen zur Siegelbefestigung wurde aus einer Papsturkunde geschnitten.