Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Der Dompropst Burghard und der Dechant Kylianus zu Naumburg bestimmen als Schiedsrichter in Streitigkeiten zwischen dem Decan Johannes und mehreren Kanonikern von der St. Marienkirche Naumburg, dass der Dekan Johannes eine Curie, an der sich der Streit entbrannte, auf Lebenszeit behalten darf, den Kanonikern aber eine Entschädigung zukommen lassen soll und geben darüber hinaus weitere Bestimmungen.
Der Dompropst Burghard und der Dechant Kylianus zu Naumburg bestimmen als Schiedsrichter in Streitigkeiten zwischen dem Decan Johannes und mehreren Kanonikern von der St. Marienkirche Naumburg, dass der Dekan Johannes eine Curie, an der sich der Streit entbrannte, auf Lebenszeit behalten darf, den Kanonikern aber eine Entschädigung zukommen lassen soll und geben darüber hinaus weitere Bestimmungen.
Reg. Rosenfeld Nr. 487
Datumszitat:
Datum a.d. 1359, die s. Sixti episc. et martiris.
Transkription Vollregest:
Burghardus prepositus und Kylianus decanus von Nuemburg, erwählte Schiedsrichter in den Streitigkeiten zwischen dem Decan Johannes und den canonici Johannes Wytulonis, Johannes de Nonoforo und Conradus de Wytenbecke von der Kirche s. Marie in Nuemburg für sich und ihre Kirche, bestimmen, dass der Decan Johannes die Curie, über die zuerst der Streit entbrannte, für Lebenszeit behalten, dafür aber den canonici einen jährlichen Zins von 2 Schock gross. precisorum zu Michaelis und Walpurgis zum Kauf von Praebenden=semmeln und =broden geben sollte, es sei denn, dass er die 4 Äcker, die der verstorbene Bischof Rudolfus der Kirche s. Marie als Entschädigung für die genannte curia des Decans zugeeignet habe, an die canonici freiwillig zurückgebe, dass der Decan für den Fall seines Todes über den Wert der curia zu seinem Jahrgedächtnis dermassen verfügen könne, dass dieselbe der Kirche verbleibe, dass er auch das Recht habe sie zu verkaufen, aber nur mit Genehmigung seiner canonici und unter der Bedingung, dass er dafür eine gleichwertige Curie erwerbe. Bestätigt und mitbesiegelt von Bertoldus de Weringerode, altarista der Capelle s. Marthe in Nuemburg, Patronus und Lehnsherr der genannten curia. Datum a.d. 1359, die s. Sixti episc. et martiris.