Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Abt, Prior und Konvent des Benediktinerklosters St. Georgen bei Naumburg bekennen die Ernennung von Schiedsrichtern im Streit mit dem Naumburger Domkapitel um Baumaßnahmen, die von diesem auf klösterlichem Boden ausgeführt wurden, und bestätigen die Entscheidung, dass gegen 100 marc Silber Strafe das bebaute Areal an das Domkapitel fällt, und das Kloster im Tausch Land aus der Obedienz des Domstifts erhalten soll.
Abt, Prior und Konvent des Benediktinerklosters St. Georgen bei Naumburg bekennen die Ernennung von Schiedsrichtern im Streit mit dem Naumburger Domkapitel um Baumaßnahmen, die von diesem auf klösterlichem Boden ausgeführt wurden, und bestätigen die Entscheidung, dass gegen 100 marc Silber Strafe das bebaute Areal an das Domkapitel fällt, und das Kloster im Tausch Land aus der Obedienz des Domstifts erhalten soll.
Reg. Rosenfeld, Nr. 531
Datumszitat:
Datum a.d. 1371, in die s. Egidii abbatis.
Transkription Vollregest:
Th(eodericus) abbas [Abt Dietrich], Henricus prior [Prior Heinrich] und Convent des Klosters s. Georii [St. Georgen] bei Nuemburg [Naumburg], ordinis s. Benedicti, bekennen, dass in ihrem Streit mit Propst, Decan und Capitel der Nuemburger Kirche über die von dem Capitel auf ihrem Gebiete angelegten Gräben und Ummauerungen von Seiten des Capitels der scolasticus Johannes de Nouo foro [Johannes von Neumarkt], der cantor Hermannus de Hogeniste [Hermann von Hagenest] und der canonicus Th(eodericus) de Hogeniste [Dietrich von Hagenest], von der ihrigen der Propst Hermannus s. Mauricii [Propst Hermann von St. Moritz], der frühre Propst Johannis vallis s. Marie und der Mönch Schado aus ihrem Kloster zu Schiedsrichtern erwählt seien und dergestalt entschieden hätten, dass bei einer Strafe von 100 marc Silber die streitigen Gräben und Mauern (fossata et sepes) der Nuemburger Kirche und zu der emunitas der Domherren gehören sollten, und dass sie dafür die „Meilboim“ genannten Äcker vor der noua valua, gegenüber den curiae der Domherren und die sogen. „vierzcen acker“ bei der Stadt Nuemburg [Naumburg] zwischen den Thoren „Salcztor“ und „Vietar“, die zu den Obedienzien der Domherren gehören, mit allem Zubehör erhalten sollten; diesen Tausch bestätigen sie unter Verzicht auf alle ihre Rechte und Privilegien, die sie von Kaisern und römischen Päpsten erworben hätten.
Siegel:
2 SP an Pergamentstreifen
(1) des Abt Dietrich = Frgm.
(2) des Klosters St. Georgen = Verlust
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
19(?) B.
Commutacio dominorum et abbatis
et conventus s. Georii pro fossatis et agris.
Jlla Littera utilis est et est
contra aliam de fossatis et agris.