Der Naumburger Bischof Withego II. verpfändet seine Burg Schönburg mit allem Zubehör, für die Begleichung von Schulden, an das Domkapitel, und weist zum Unterhalt der von der Verpfändung ausgeschlossenen Vogtei, einen jährlichen Zins vom Zoll in Zeitz an. Die Weiterverpfändung zum Erwerb neuer Güter bedarf der Erlaubnis des Bischofs.
Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, No. Liber privil., fol. 143r
Age Determination:
?1375 November 1?
Location:
Naumburg
justice:
Der Naumburger Bischof Withego II. verpfändet seine Burg Schönburg mit allem Zubehör, für die Begleichung von Schulden, an das Domkapitel, und weist zum Unterhalt der von der Verpfändung ausgeschlossenen Vogtei, einen jährlichen Zins vom Zoll in Zeitz an. Die Weiterverpfändung zum Erwerb neuer Güter bedarf der Erlaubnis des Bischofs.
Reg. Rosenfeld, Nr. 551
datequote:
Dat. et act. a.d. 1375, in die omnium sanctorum.
transcription:
Witko [Withego] ep. Nuemburgensis [Naumburg] verpfändet dem Propst Burchardus [Buchard], Decan Johannes und Capitel daselbst für 700 Schock breiter Groschen Vribergenser [Freiberger] Münze von dem Verkaufspreis der Herschaft Strelis [Strehla] mit Zubehör, - von denen er 300 Schock zur Bezahlung der bei Juden und Christen hinterlassenen Schulden seines Vorgängers des Bischofs Gerhardus von Herbipolis [Gerhard von Würzburg], andere für Streitigkeiten und im Dienst des Misznenser Markgrafen gebraucht habe,- sein castrum in Sconenberg [Schönburg] mit allen dazugehörenden Besitzungen, Rechten und Gerichten, ausgenommen das sog. „Voytdink“ und das officium des scultetus in Nuemburg, mit Vorbehalt der Ablösung, der Offenhaltung des Castells für ihn und seine Leute, und bestimmt ferner dem Capitel zum Unterhalt des Castells 43 Schock br. Gr. Vribergenser Münze jährlichen Zinses in Regus und 17 Schock von dem Zoll in Cicz [Zeitz], erbietet sich auch dem Vogt in dem Castrum für seinen Schaden im Dienst der Kirche aufzukommen; ferner sollen die dazugehörigen Wälder nicht veräussert werden, aber das Capitel darf mit Zustimmung des Bischofs das Castrum für 700 Schock zum Erwerb anderer Güter weiter verpfänden, doch sollen die neuen Güter dann zum bischöflichen Mensalgut gerechnet werden.
Bestätigt und mitbesiegelt von Propst Burchardus [Buchard], Decan Johannes und Capitel, den Consuln und Geschworenen der Stadt Cicz, den opidani in Regus (letztere ohne Siegel), die sich zur Zinszahlung verpflichten.
tradition:
Kopie
registry:
(L.13.) Littera obligacionis castri Sconenberg capitulo Nuemburgensis