Notariatsinstrument des Johannes de Slatheym [Schlotheim], clericus Maguntine diocecis, öffentlichen Notars, der beurkundet, dass Cristanus [Christian] electus confirmatus Nuemburgensis [Naumburg] folgende Artikel und Satzungen beschworen habe: er werde die ihm untergebenen clerici der Nuemburger [Naumburg] und Cytzenser [Zeitz] Kirche, sowie der ganzen Stadt und Diözese Nuemburg, vornehmlich die Pröpste beider Kirchen, die Decane und Archidiacone bei ihren Rechten und Freiheiten erhalten, ihre Güter und Gerichtsbezirke nicht antasten oder durch einen andern, zumal nicht durch den executor statutorum provincialium Magdeburgensium [Magdeburg], antasten lassen, ihre homines nicht ohne ihre Einwilligung belasten, sondern Pröpste, Decane, Archidiacone, Prälaten, Canoniker und Cleriker und ihre Untergebenen beschützen, Ansprüche gegen sie oder Streitigkeiten unter ihnen vor dem ordentlichen Gericht von Rechtskundigen entscheiden lassen, die ihnen gemachten Schenkungen, vor allem die obedienciae immediate, ihrer Verwaltung nicht entziehen, alle Zuwendungen, Incorporationen und Benefizien bestätigen, Übertragungen an die Kirche zum Seelenheil des Stifters nicht hindern, die bischöflichen Einkünfte, Vogteien und Rechte bei mehr als 5 Schock jährlichen Zinses nur mit der Zustimmung des Capitels veräussern oder verleihen, die bereits veräusserten nach Möglichkeit zurückzubringen, mit Ausnahme des castrum Ostirueld [Osterfeld], das mit Vogtei und opidum der prepositura einverleibt sei, und dessen vasalli und castrenses angewiesen werden, dem Propst zu gehorsamen und von ihm ihre Lehen zu nehmen; er werde ferner das Verkaufen von Getreide und sonstigen Produkten durch die canonici und clerici unterstützen, Dignitäten, Personate, Officien, Beneficien und Obedienzen des Nuemburger oder Cytzenser Capitels nur an emancipierte Canoniker und nur mit Consens des Capitels übertragen, Freiheiten, Schenkungen oder weltliche Gerichtsbarkeit den Bürgern von Nuemburg oder Cytz nur mit Consens des Capitels verleihen; die Pröpste der Klöster sollen – hinsichtlich der Seelsorge – unter der Obedienz und Gerichtsbarkeit der Archidiacone bleiben ; er werde an der curia episcopalis der Nuemburger emunitas das äussere Thor nach der Musowe vermauern, die Brücke daselbst abtragen, die Wasserleitung, gen. Ayczucht, in Betreib setzen lassen, die Einwohner innerhalb dieser Curie zur Bewachung, Verteidigung und Instandhaltung der emunitas beisteuern lassen und sich nur den üblichen Zins und Dienstleistungen vorbehalten, ferner einen Zins von 4 Mark, den magister Nicolaus Kiliani gekauft und sein Vorgänger dem Capitel zugeeignet habe, dem selben zu bestätigen; überhaupt alle Urkunden seiner Vorgänger für die beiden Capitel von Nuemburg und Cytz bestätigen und erneuern, und die Schulden seiner Vorgänger bezahlen; die Vasallen der Kirche, Städte, Bürger, officiate und advocati sollen dem Bischof und dem Capitel Treue und Mannschaft schwören und beim Abgang des Bischofs allein dem Nuemburger Capitel gehorsamen; er nicht die Geltung der Testamente der Canoniker und Cleriker nicht beschränken, endlich nicht um Dispens von dem auf dem auf diese Artikel geleisteten Eide nachsuchen.-
Testes: Burghardus prepositus [Propst Burchard], Johannes decanus und alle canonici Nuemburgenses .. capitulariter congregatis .. Henricus Droyszkerus de Etzilsdorff [Heinrich von Etzdorf], decanus Cziczensis [Zeitz]; Fridericus de Plewnitz [Friedrich von Planitz], rector der Parrochialkirche in Hersfeld und Johannes de Slatheym [Schlotheim] notaries publicus, der die Urkunde im Auftrage des Capitels ausfertigte.
Unterschrift des ausfertigenden Notars mit seinem Notariatszeichen.
Unterschrift des Cristanus „nunc. episcopus consecratus“, der nochmals alles Vorstehende bestätigt und aufs neue gelobt und mit seinem „Sigillum maius episcopale“ neben seinen früheren besiegelt, a.d. 1383, die dominica post diem h. Martini episcopi.