Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Der Dompropst und das Kapitel von Naumburg ermächtigen Petrus Sparnow einen jährlichen Zins von 10 Mark Silber von der Stadt Naumburg zu erheben. Dafür verpflichtet er sich jährlich am 15. November die Messe salus populi singen zu lassen, 2 Schock Gr. an Domherren und Virarien zu ministrieren, die nach seinem Tod verteilt werden sollen sowie 2 weiter Schocks nach seinem Tod.
Der Dompropst und das Kapitel von Naumburg ermächtigen Petrus Sparnow einen jährlichen Zins von 10 Mark Silber von der Stadt Naumburg zu erheben. Dafür verpflichtet er sich jährlich am 15. November die Messe salus populi singen zu lassen, 2 Schock Gr. an Domherren und Virarien zu ministrieren, die nach seinem Tod verteilt werden sollen sowie 2 weiter Schocks nach seinem Tod.
Reg. Rosenfeld, Nr. 615
Datumszitat:
Datum Nuemburg, a. d. 1393, proxima feria VI ante Michaelis archangeli.
Historische Systematik:
14. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Johannes prepositus und Capitel von Nuemburg ermächtigen ihren conranonicus Petrus Sparnow einen jährlichen Zins von 10 Marc Silber von der Stadt Nuemburg Zeit seines Lebens zu erheben und zu verwenden, welchen Zins die Stadt ihnen mit Vorbehalt des Rückkaufs schulde laut ihrer dem Capitel darüber ausgestellten Urkunde, und den Petrus für die Kirche mit seinem Gelde gekauft habe; dafür verpflichte er sich jährlich am Tage nach dem s. Brictii (14. Nov.) die Messe salus populi singen zu lassen und 2 Schock Gr. zur Verteilung unter Domherren und Virarien zu ministrieren, die nach seinem Tode an seinem Jahrgedächtnis verteilt werden sollten, sowie dass nach seinem Tode 2 Schock der cantaria , deren Einkünfte vielfach verwahrlost seien, und der Rest ohne Abzug der fabrica zufallen solle die Kaufsumme bei dem Capitel verwahrt bleiben und nach dem Belieben des Petrus zu Gunsten der fabrica und seinem Nutzen verwendet werden; zugleich erteilen sie ihm Anteil an allen künftigen vacant werdenden Obedienzen wie einem canonicus prebendatus, aber presencie und absencie, panes prebendales nur andere obvenciones sollen ihm erst nach Erlangung einer maior oder minor prebendaa ministriert werden.
Siegel:
Sig. "maius" des Capitels; pend- an Perg.- Streit.
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
a.) Recognicio capituli Nuemburgensis.
b.) Presentata domino Nuemburgensi a. d. 1428, die vero XVII anens. februarii per dominum M.
c.) Littera super VI (corr. II abus) selagenis que dantur cantori ecclesie.
d.) extestamento domini Petri Spornaw.