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Der Bischof Ulrich zu Naumburg bekennt, dass er zwischen dem Kapitel und den Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Naumburg einen Vergleich mit beidseitigem Einverständnis gestiftet habe.
Der Bischof Ulrich zu Naumburg bekennt, dass er zwischen dem Kapitel und den Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Naumburg einen Vergleich mit beidseitigem Einverständnis gestiftet habe.
Reg. Rosenfeld, Nr. 625
Datumszitat:
geben n. b. g. 1397, am montage vor sente Urbans tage, der diczs jars gewest ist vor der Cruecz wochin am Fritag.
Historische Systematik:
14. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Bischof Ulrich zu Nuemburg bekennt, dass er zwischen dem Capitel und Bürgermeistern, Rat und Gemeinde von der Stadt Nuemburg mit Einwilligung beider Parteien einen Vergleich gestiftet habe, des Inhalts, dass die Stadt den Graben vor dem Herrenthor gegen den Dom, zu beiden Seiten bis hin zu der Mauer, dessen Ende am Salzthor sein sole, auswerfen, ausmauern und in Standhalten, auf der Seite des Doms vor den Häusern der Freiheit eine fahrbare Strasse anlegen und pflastern, ferner ein Gewölbe über die "aytczucht", die aus der Rysingaszin geht, ebenso über die "aytczucht" aus der Mergingaszin, damit alles Wasser Abfluss nach dem Felde habe, anlegen solle; mit dem Gerichte in dem Graben sollen es bleiben wie bisher, und den Domherren gestattet sein, ihre Wand ausserhalb ihrer Ringmauer gegenüber der Mergengaszin bis an ..... zu ziehen.
Bestätigt, beschworen und mitbesiegelt von Propst Johannes, Dechant Hennyngus und Capitels einerseits, sowie Ditherich Keller, Hans Roegehusin Bürgermeister, Hans Sleyffe, Otte Funcke, Kemerer und unser Kumpan der yczund sitzende ratt, Räten und Stadtgemeinde andererseits.
Siegel:
1. Sig. des Bischofs (das "grozze"), s. verici. epi. errlefie. - . nuemburgenfis. ; neuer Typus, rund, ähnlich wie Elertensiegel, doch grösser. wohl erhalten.
2. Sig. des Capitels, beschädigt.
3. Sig. des burgenses in Nuemburi.
1.-3. pend. an Perg. Streifen.
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
a.) Literre abir den grabin vor der herren thocr.
b.) super fossato apud valvam dominorum.