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Graf Ernst von Gliechen, Herr zu Blanckenhayn, bestätigt die Beschlüsse zur Gebietsaufteilung zwischen Herzog Wilhelm von Sachsen und dem Naumburger Bischof Peter und gibt Auskunft über die genaue Aufteilung der Grenze bei Zeitz und Zangenberg.
Graf Ernst von Gliechen, Herr zu Blanckenhayn, bestätigt die Beschlüsse zur Gebietsaufteilung zwischen Herzog Wilhelm von Sachsen und dem Naumburger Bischof Peter und gibt Auskunft über die genaue Aufteilung der Grenze bei Zeitz und Zangenberg.
Reg. Rosenfeld, Nr. 945
Datumszitat:
Gegebin zu Zcitze, uff donrstag nach dem sontag Quasimodogeniti, n.C. .. g. 1452.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Ernst, Graf von Gliechen, Herr zu Blanckenhayn, bekennt, dass er, nachdem im Jahr 1451, am sonnabund Symonis et Jude (Oct. 30.) im Kloster zur Pfortten zwischen Wilhelm, Herzog von Sachssen, Landgraf in Doringen, Markgraf zu Miessen, und Bischof Peter und seinem Capitel von Neumburg über die Abgrenzung der beiderseitigen Gerichtsbarkeit gegen einander eine gütliche Vereinbarung getroffen war, bis auf die Grenze um Czietz von Czangenberg an und weiter, für welche Strecke ihm die Scheidung von beiden Seiten übertragen und der ursprüngliche Termin bis Fastnacht darüber hinaus weiter verlängert sei, nunmehr die Grenze folgendermaßen abgesteckt habe: die Grenzsteine beginnen an der Elster bei Czangenberg und an dem Graben dieses Dorfes; die Grenze folgt der Strasse hinter Czangenberg bis gen Aylstorff, wo der Herzog das Gericht hat, bis auf den hier dem Bischof zustehenden Dienst und Lehenspferde; zur linken Hand hat das Bischof, indem die Grenze der Strasse hinter Owa und Granawe, dann dem Tieffenweg bis in das Brückchen vor Skuditz folgt, so dass das Dorf Granawe und Skuditz bischöflich bleibt, doch mit der Bestimmung, dass ein Landknecht aus Wissenvels einen aus letzterem Dorfe heischen und ihm gebieten kann wie früher; sie geht weiter auf dem Hochenstein, wo die Wappen von Landesperg und des Bischofs von Numburg eingehauen sind, und endet wieder an der Elster. Die Einwohner und Dorfschaften beider Herschaften sollen auch weiter gemeinsam Trift und „gemeynde“ geniessen. – Ausgefertigt in 2 Exemplaren für den Herzog, wie für den Bischof.
Siegel:
SP an Pergamentstreifen
(1) Ernst, Graf von Gliechen
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) Briff obir die scheydunge der gerichte umbe Czicz und der dorffere umde Zcangenber, Alstorff, Owa, Grawnow, Schkudicz, und andern von Grafen Ernst von Glichen gegeben und gescheiden.