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Dompropst Heinrich Laubing setzt fest, dass für Herzog Wilhelm von Sachsen im Gegenzug für seinen Schutz des Naumburger Stifts jährlich ein Salus Populi gehalten wird und er die Stiftsrenten eintreiben darf.
Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, Nr. Lib. flavus f. 12v.
Datierung:
?1455 November 6?
Ort:
?
Regest:
Dompropst Heinrich Laubing setzt fest, dass für Herzog Wilhelm von Sachsen im Gegenzug für seinen Schutz des Naumburger Stifts jährlich ein Salus Populi gehalten wird und er die Stiftsrenten eintreiben darf.
Reg. Rosenfeld, Nr. 967
Datumszitat:
Geben und gescheen n.C.g. 1455, am dornstag nach aller heyligen tage.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Zwischen Herzog Wilhelm zu Sachssen, Landgraf in Doringen, Markgraf zu Meyssen, Bischof Peter und dem Domcapitel zu Numburgk wird zur Förderung des Schutzes, den das Stift von dem Herzog und seinen Nachfolgern in Doringen und Meyssen geniessen soll, durch Meister Heinrich Laubing, Protonotar des hl. Stuhls zu Rome, Lehrer der Rechte, Dompropst zu Numburgk und Pfarrer zu St. Seboltt zu Numbergk, Domdechant Johans Ysenhartt, Meister Lamprecht von Goch, Domherrn zu Numburgk, und Nicklas Foegeler, Kanzler des Bischofs Peter, vereinbart und festgesetzt, dass jährlich im Dome zu Numburgk für Herzog Wilhelm und seine Vorfahren ein salus populi in Gegenwart des Abts zu St. Georgen, des Propstes zu St. Moricien mit ihren Conventen und der Pfarrer und Priester der Stadt und der Freiheit gehalten werden solle, dass der Herzog dafür 100 Schock Groschen auf die Stadt Luchaw ihnen angewiesen, deren Rat von der an die Herrschaft zu entrichtenden Jahrrente dafür jährlich zu Walpurgis 10 Gulden Zins an ihren Baumeister oder Presenzmeister zu Numburgk entrichten solle, dass auch alle Domherrn, Vicare und andern Priester der Stifter Numburgk und Czeytz hierzu in ihren Testamenten etwas beitragen; der Herzog Wilhelm übernimmt den Schutz des Stiftes, des Clerus und der Unterthanen zu Numburgk und zu Czeytz und die Fürsorge für regelmässige Eintreibung der Renten des Stiftes, auch in Sachen, die von Rechts wegen dem geistlichen Gericht zuständen.
Besiegelt vom Herzog, Bischof und Capitel.
Überlieferungsform:
Kopie
Beschreibstoff:
?
Bemerkungen:
Nachtrag über Besiegelung des Herzogs mit dem "täglichen" Siegel, da das in der Urk. angekündigte Majestätssiegel noch nicht gefertigt sei.
Weitere Exemplare: (sec. XVI. in.) Cop. d. vorschr. n. Kaufbr. f. 113r f.
Abschr. sec. XVI. bei Akten betr. Wahl B. Jul.