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Zitierweise: | Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, Nr. Cop. d. vorschr. n. Kaufbr. f. 178r. |
Datierung: | ?1456 Januar 6? |
Ort: |
Naumburg ?
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Regest: |
Das Naumburger Domcapitel erlässt eine Ordnung über die Freiheit unter Vorbehalt von Änderungen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 969 |
Datumszitat: |
gegegebn n.C.g. 1456, am dinstag der heiligen drier Konig tage.
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Historische Systematik: |
15. Jahrhundert
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Transkription Vollregest: |
Henricus Leubing, Protonotarius des hl. Stuhls zu Rome, „Lehrer“ der Rechte, Dompropst, Johannes Isenhart, Dechant, und das Domcapitel zu Numburg erlassen eine Ordnung für die Freiheit:
über Aufnahme neuer Einwohner, - über den Besitzwechsel der Häuser durch Kauf, - die Braumeister, Brauknechte, Darrer, die Verteidigung derselben, den Hefenzuber, - über das Verbot des Würfel-, Karten-, Brettspiels und anderer Spiele, - über die Aufnahme von Hausgenossen und Gesinde, - über das Messertragen und Wehrenführen, - über das Rechtsuchen nur beim Capitel, nicht beim Rate der Stadt, - dass die Hauseigentümer Harnische haben sollen, - über Beaufsichtigung der Bäcker, - über das Cämmerersmaass beim Weinschenken und sonftiges richtiges Mass, - über die höhere Gerichtsbarkeit nach Verordnung des Bischofs Wittich (II.) – über Auslieferung der Verbrecher vom Stadtrat und umgekehrt von der Freiheit, - über die Verlesung dieser Artikel alle halbe Jahre in den Weichfasten vor der Gemeine durch die Gassenmeister; und behalten sich Änderungen und Zusätze vor, doch mit Wissen der Gassenmeister und Ältesten. |
Überlieferungsform: |
Kopie
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Beschreibstoff: |
?
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Erstellt am: |
17.02.2020 - 13:14:21
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Letzte Änderung: |
17.02.2020 - 13:14:21
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