Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Hunoldus Hertnis, Kantor der Kirche B. Marie Virg. in Erfurt, hält alle Geistlichen der Diözesen Mainz, Naumburg und Merseburg an, den Umgang mit dem exkommunizierten Nicolaus Droschwitz einzustellen und warnt insbesondere Propst Andreas von St. Mauricii und die Altaristen Johannes Nuvemeister und Johannes Trebin unter der Androhung von Exkommunikation.
Hunoldus Hertnis, Kantor der Kirche B. Marie Virg. in Erfurt, hält alle Geistlichen der Diözesen Mainz, Naumburg und Merseburg an, den Umgang mit dem exkommunizierten Nicolaus Droschwitz einzustellen und warnt insbesondere Propst Andreas von St. Mauricii und die Altaristen Johannes Nuvemeister und Johannes Trebin unter der Androhung von Exkommunikation.
Reg. Rosenfeld, Nr. 1032
Datumszitat:
Datum … a.d. 1462, die VIa mens. manii.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Hunoldus Hertnis, Cantor der Kirche b. Marie Virg. in Erffurd, Maguntiner Diözese, Judex und Conversator der Rechte des Decans und Capitels zu Numburg, subdeputiert von Gotschalcus de Meschede, Professor der Theologie, Decan an b. Marie Virg., dem mit andern vom Papst deputierten Judex und Conservator, beauftragt alle Prälaten und Geistlichen der Stadt und Diözese Mainz, Numburg, Merseburg, nachdem er bereits früher nametlich den Äbten etc. und Conventen der Kloster Porta, s. Mauricii und s. Georgii zu Numburg sowie den dortigen Einwohnern den Verkehr mit dem auf Klage des Domcapitels exkommunizierten Nicolaus Droschwitz verboten habe, den Propst Andreas und Prior und Convent s. Mauricii, sowie die Altaristen Johannes Nuvemeister und Johannes Trebin zu Numburg, die ungehorsam mit Nicolaus weiter verkehrten, zu ermahnen, binnen 6 Tagen von diesem Umgang abzustehen, und sie vor ihn zum nächsten Gerichtstag nach Erffurd zu citieren, oder im Fall des Ungehorsams Exkommunikation und Interdikt über sie zu verhängen.