Matheus, Abt des Klosters s. Jacobi Scottorum in Erfford, ordinis s. Benedicti, Maguntinensis diocesis, Richter und vom apostolischen Stuhl deputierter Erhalter der Rechte, Freiheiten, Besitzungen und Privilegien des Decans, Capitels und der Geistlichkeit von Numborg, an die Erzbischöfe und Bischöfe von Maguntia, Magdeburg, Halberstadt, Numborg, Merseburg, Missen, Brandenburg, Havelborg, Hildensem, Monasterium, Verden und Libicensis, an die gesamte Geistlichkeit der Cathedralkirchen, Collegiat- und Pfarrkirchen, Klöster und Capellen, der Orden s. Johannis Jherosolimitani, b. Marie Theutonicorum, predicatorum minorum, heremitarum, s. Augustini, b. Marie Carmelitarum, und anderer, zumal in Quernffort, Halle, Isleben, Hetstet, Friborg, Wissenfelsz, Nebra, Bebra, Sulcza, Sangerhaszen, Ffrankenhuszin, Stolberg, Northuszin, Jecheborg, Berge und Heringin, sowie an die Fürsten Wilhelmus, Albertus und Ernestus, Herzöge Saxonie, Markgrafen Misne, Landgrafen Thuringie, und andern Herzöge, Grafen, Edle, Ritter, Städte, Gemeinden, Einwohner u.s.w. in den Sprengeln der genannten Erzbischöfe und Bischöfe, und an die Hauptbeklagten, scultetus, monetarii, theolenei magister, magister fabrice, consules und Gemeinde des opidum Quernffort in der Diözese Halberstadt. – Auf Grund des ihm bereits früher überbrachten Schreibens des Papstes Sixtus IV:
folt wörtlich inseriert:
Mandat des Papstes Sixtus IV an den Abt s. Jacobi Scottorum in Erfford, den Propst s. Mauricii zu Numborg und den Decan von Magdeburg, zu Gunsten des Numborger Capitels vorzugehen, von 1473. Nov. 18;
vgl. nr. 1133. -
habe er in der Klage des Altaristen Nicolaus Langenberg vom Altar s. Hedewigis im Dome zu Numborg gegen die Stadt Quernffort wegen diesem gebührenden jährlichen Zinses von 20 flor. renens. nach eingehender Untersuchung die Stadt für schuldig erklärt, diesen Zins, den einst Johannes Langenberg, Vorgänger an diesem Altar, für sich und seine Nachfolger von der Stadt an ihrem Consulatshaus und allen ihren Besitzungen für 260 flor. auf Rückkauf gekauft hatte, laut des Kaufbriefs halb zu Walpurgis, halb zu Michaelis nebst allen Rückständen zu zahlen bei Androhung von Kirchenstrafen, und sie in die Kosten verurteilt, deren Berechnung er sich vorbehalte; nachdem die Stadt dagegen appelliert, habe er auf Antrag des magister Conradus Putz, Sachwalters in Erfford und Procurators des Nicolaus Langenberg, den magister Nicolaus Czellis, gleichfalls Anwalt in Erfford und Sindicus oder Procurator der Stadt Quernffort, zur Vernehmung über die Verfolgung der Appellation 3mal durch seinen Käufer citieren lassen, ohne dass dieser erschienen sei, ihn darauf in contumaciam verurteilt und die Appellation für verfallen erklärt, darauf auf neuen Antrag des Conradus Putz den Nicolaus Cellis zu dem heutigen Termin zur Vollstreckung der Execution und Kostenauferlegung wiedervergebens geladen und ihn abermals verurteilt und die Kosten nach dem Ansatz des Conradus Putz auf 14 flor. renens. festgesetzt; daraufhin beauftragt er die Empfänger, binnen 6 Tagen nach Antrag der Kläger die Stadt Quernfort aufzuordern, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils die Forderung des Altaristen zu erfüllen, oder sich gütlich mit ihm zu vergleichen unter Anordnung von Suspension, Excommunikation und Interdikt, nebst genauen Bestimmungen zur Verschärfung dieser Strafen durch Untersagung alles häuslichen, bürgerlichen und geschäftlichen Verkehrs mit den Gebannten über Verhängung des Interdikts über alle Orte, wo sich die Gebannten aufhalten, endlich über Anrufung der weltlichen Mächte zur Festnahme der Gebannten und Confiscation ihrer Güter.
Testes: Henricus Lindener presbyter und Erhardus Hardmund clericus Halberstadensis et Herbipolensis diocesis.
Ausgefertigt und beglaubist von dem Notar Johannes Koettelingk, Clericus Herbipolensis.