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Die Bischöfe Heynrich von Bamberg und Dietterich von Naumburg einigen sich im Fall über die Kapelle zum Burgsteyn, die jeder von ihnen beanspruchte, dass Heynrich die iura episcopalia ausüben dürfe, sich allerdings beide die Opfer teilen, beide sich um die Rechnungslegung der Erben und Testamentarien Caspar Sacks kümmern und abwechselnd künftige Stiftungen eines Beneficiums zustehen sollen.

Reg. Rosenfeld, Nr. 1254
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