Diese Webseite verwendet Cookies (Webanalysedienst: Matomo, sowie Sessioncookies). Mit der Nutzung der Seite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Datenschutz.
Herzog Ernst von Sachsen, der Magdeburger Erzbischof, teilt allen Geistlichen im Gebiet seines Bruder Kurfürst Fridericus und seines Onkels Albertus im Auftrag des Papstes mit, dass künftig das Fest der heiligen Anna wie alle großen Feste gefeiert werden sollen und beauftragt die Empfänger mit der Verkündung und Ausführung dieser Anordnung.
Herzog Ernst von Sachsen, der Magdeburger Erzbischof, teilt allen Geistlichen im Gebiet seines Bruder Kurfürst Fridericus und seines Onkels Albertus im Auftrag des Papstes mit, dass künftig das Fest der heiligen Anna wie alle großen Feste gefeiert werden sollen und beauftragt die Empfänger mit der Verkündung und Ausführung dieser Anordnung.
Reg. Rosenfeld, Nr. 1327a
Datumszitat:
Datum et actum in aula archiepiscopali in Magdeburg, a. nat. dom. 1495, ind. XIII, die veneris IVa mens. decemb., pont Alexandri VI. a. IV
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Ernestus, Erzbischof von Magdeburg, Primas Germanie, Administrator von Halberstadt, Herzog Saxonie, Landgraf Thuringie und Markgraf zu Miszne, Executor und päpstlicher Commissarius teilt allen Geistlichen im Gebiet seines Bruders, des Kurfürsten Fridericus, und seines Oheims Albertus, beide Herzöge Saxonie, Landgrafen von Thuringia und Markgrafen zu Miszna, die ihm von Seiten des Kurfürsten Fridericus zugestellte päpstliche Vollmacht mit:
folgt wörtlich inseriert:
Mandat des Papstes Alexander VI. an den Erzbischof von Magdeburg, betreffend die Einführung des Festes der hl. Anna in den Landen der beiden Herzöge auf Veranlassung des Kurfürsten Fridericus;
von 1494. Juli 8; vgl. nr. 1314. -
und bestimmt, dass dies Fest der hl. Anna künftig wie die grossen Feste mit allen Horen gefeiert werden solle, und dass jeder Teilnehmer an einer Hora einen Ablass von 40 Tagen kraft der Autorität der hl. Petrus und Paulus und seiner Patrone, Mauricius und seiner Genossen und Steffanus, erhalten solle, und beauftragt die Empfänger unter der üblichen Androhung von Kirchenstrafen mit der Verkündigung und Ausführung dieser Anordnungen an seiner Statt.
testes: Johannes Morgenhofer doctor et cancellarius, Johannes Kotzen, Caspar de Maltis consiliarii des Erzbischofs.
Unterfertigt und beglaubigt von dem Notar Caspar Steinberg Clericus der Diözese Halberstad.
Siegel:
SP
(1) Ernst, Erzbischof von Magdeburg = "maius", Verlust
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
Admissio Alexandri pape VI., quod festum s. Anne per dominia ducum Saxonie debeat sollempniter venerari.
Beschreibstoff:
Pergament
Bemerkungen:
gehört zu
DStA Naumburg, Urk. 808, Reg. Rosenfeld, Nr. 1327b
DStA Naumburg, Urk. 808, Reg. Rosenfeld, Nr. 1327c