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Das Naumburger Domkapitel vermittelt im Streit zwischen Bischof Joannes und dem Kapitel der Stiftskirchen St. Peter-und-Paul in Zeitz bezüglich der Nomination einen Canonicus, dass der Bischof in solch einem Fall auf das Nominationsrecht verzichtet, Dr. Mugenhoffer zu diesem Canonicat zugelassen werden solle und der Bischof ein oder zwei Zeitzer Domherren zum Dienst heranziehen dürfe.
Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, Nr. Lib. flavus fol. 6r.
Datierung:
?1499 Mai 22?
Ort:
Naumburg ?
Regest:
Das Naumburger Domkapitel vermittelt im Streit zwischen Bischof Joannes und dem Kapitel der Stiftskirchen St. Peter-und-Paul in Zeitz bezüglich der Nomination einen Canonicus, dass der Bischof in solch einem Fall auf das Nominationsrecht verzichtet, Dr. Mugenhoffer zu diesem Canonicat zugelassen werden solle und der Bischof ein oder zwei Zeitzer Domherren zum Dienst heranziehen dürfe.
Reg. Rosenfeld, Nr. 1363
Datumszitat:
Gescheen Mitwochen noch Penthecostes, i.j.C. 1499.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Zwischen dem Bischof Joannes zu Numburgk und dem Capitel der Stiftkirche St. Peter und Pawll zu Czeytz, welches sich der Nomination eines Canonicus durch den Bischof zu einer Absenz mit Fortbezug der Pfründe widersetzte, vermittelt das Domcapitel zu Numburgk und erreicht, dass der Bischof auf das Nominationsrecht zu einer solchen Absenz verzichtet, das Capitel zu Czeytzs aber den Dr. Mugenhoffer, auf Furbitte des Erzbischofs von Magdeburg, der ihm durch „erste Bitte“ ein Canonicat zusprechen zu können geglaubt habe, zu diesem Canonicat zulassen werde; auch solle der Bischof einen oder zwei Domherren zu Czeytz zum Dienst für das Stift und ihn heranziehen dürfen, die aber deshalb doch bei den täglichen Distributionen als residentes betrachtet werden sollen.