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Dechant, Ältester und Kapitel von Naumburg entscheiden im Streit zwischen Mertin von Mutschow, Domherr der Kirche in Worczen, und der Gemeinde der Freiheit zu Naumburg über die Verpflichtung der Einwohner von drei Zinshäusern zur Nachtwache in der Stadt, damals zu Mertin von Mutschows Domherrenhof in Naumburg gehörig, dass alle jene Handwerker und Verkäufer, die bei Mertin von Mutschow gemietet haben – Frauen ausgeschlossen -, Nachtwache halten, aber ansonsten unbeschwert bleiben sollen und diese Regelung bis zum Tod des Domherrn gilt.
Dechant, Ältester und Kapitel von Naumburg entscheiden im Streit zwischen Mertin von Mutschow, Domherr der Kirche in Worczen, und der Gemeinde der Freiheit zu Naumburg über die Verpflichtung der Einwohner von drei Zinshäusern zur Nachtwache in der Stadt, damals zu Mertin von Mutschows Domherrenhof in Naumburg gehörig, dass alle jene Handwerker und Verkäufer, die bei Mertin von Mutschow gemietet haben – Frauen ausgeschlossen -, Nachtwache halten, aber ansonsten unbeschwert bleiben sollen und diese Regelung bis zum Tod des Domherrn gilt.
Reg. Rosenfeld, Nr. 891
Datumszitat:
... gegeben n.g.g. 1438, am dinstage noch s. Marcus tage des heiligen ewangelisten zu Nivemborg in unserm Capittele.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Dechant Herman von Quesicz, Ältester Heinrich von Medel und Capitel von Nuemborg entscheiden in einem Streite zwischen Mertin von Mutschow, Domherrn der Kirche zu Worczen und der ganzen Gemeinde auf ihrer Freiheit zu Nuemborg über die Verpflichtung der Einwohner der 3 Zinshäuser, die jenem als früherem Domherren zu Nuemburg und zu seinem Domherrenhofe gehörten, zur Nachtwache auf der Freiheit dahin, dass Handwerker und Verkäufer, die von Mertin gemietet haben und mieten, Frauen und Jungfrauen ausgeschlossen, gleich den andern Leuten auf der Freiheit wachen sollen, aber im übrigen nicht von der Gemeinde auf der Freiheit mit „wichfasten geld“ und anderen Auflagen beschwert werden, sondern dieselbe Freiheit wie andere Einwohner von Domherrenhöfen bei Lebzeiten des Mertin geniessen sollten, unter Vorbehalt späterer Entscheidung nach seinem Tode.
Siegel:
SP an Pergamentstreifen
(1) Naumburger Kapitel = ad causas, Fragm.
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
Littera qui debent de nocte vigilare de istis III domibus olim mei, Martini de Mutschow etc.