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Bischof Peter von Naumburg bekennt und bestätigt die Stiftung eines Beneficiums auf dem Altar der heiligen Anna, der heiligen drei Könige, Johannes ewang. und St. Katherina durch Lampertus de Mosa für sich und seiner Familie Seelenheils und weitere Bestimmungen diesbezüglich.
Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, Nr. Copie (sec. XV. ex.)
Datierung:
?1435 Februar 15?
Ort:
Namburg ?
Regest:
Bischof Peter von Naumburg bekennt und bestätigt die Stiftung eines Beneficiums auf dem Altar der heiligen Anna, der heiligen drei Könige, Johannes ewang. und St. Katherina durch Lampertus de Mosa für sich und seiner Familie Seelenheils und weitere Bestimmungen diesbezüglich.
Reg. Rosenfeld, Nr. 866
Datumszitat:
Datum a.d. 1435, in crastino Valentini mart.
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Bischof Petrus von Nuemburg bekennt, dass Lampertus de Mosa zu seinem, seines Bruder Wilhelmus de Goch, verstorbenen Decans zu Nuemburg, und ihrer Eltern Seelenheil, zu Ehren der hl. Maria, S. Jacobus, Johannes ewang. und s. Katharina ein neues beneficium habe gründen und mit 8 Marc Silber bei den Bürgern in Wissensee [Weißensee] und 3 flor., die er Johannes Porczig gekauft, an jährlichen Einkünften habe ausstatten wollen, dann aber mit seiner Zustimmung das neue beneficium auf den Altar der hl. Anna, der hl. 3 Könige, Johannes ewang. und Katherina, unter den Stufen des chorus maior auf der linken Seite, den der Oheim des Lampertus, Theodericus de Goch, prepositus Budissenensis und Custos zu Nuemburg, errichtet hatte, mit den genannten Einkünften gestiftet habe mit der Bestimmung, dass der Belehnte, jetzt Lampertus de Mosa, magister in artibus, wöchentlich 3 Messen feiern, an den Anniversarien des Decans Wilhelmus jährlich 3 flor. in bestimmter Verteilung ministrieren und von dem Custus zu Nuemburg, Heinricus de Medell, und Lampertus de Mosa und seinen Erben in Misna und Thuringia, sonst vom Camerarius des Capitels auf Nomination desselben praesentiert werden, dazu stets aus dem lectores chori oder chorales der Kirche, die das sacerdotium erlangt oder binnen einem jahr erlangen würden, genommen und dem Decan zur Besitzeinführung praesentiert werden und dann den andern Altaristen gleichstehen solle, sowie dass dies beneficium von dem älteren auf denselben Altar gestifteten getrennt bleiben, beide aber dieselben bezeichnungen tragen sollten; - alles dies habe er, der Bischof, mit Zustimmung des Propstes Henricus, Decans Hermannus und Domcapitels bestätigt und die Stiftung zu einem kirchlichen Beneficium mit allen Rechten erhoben.
Mitbesiegelt von Propst, Decan und Capitel.
Copie, beglaubigt durch Simon Egestaf, Cleriker der Halberstadenser Diözese.
Überlieferungsform:
Kopie
Beschreibstoff:
?
Bemerkungen:
Dieselbe abermals beglaubigt nach Vergleichung mit dem Orig. und besiegelt von den „iudices generales per Thungiam, Hassiam, Saxoniam et Esfeldiam a … Barttholdo, .. Maguntinensis sedis archiep., s. Romani imp. archicanc. … generaliter deputati.“
Datum a. [d. 14]93, die XVI. augusti.