Der Naumburger Dompropst Henricus Loubing gelobt den Domherren ihre Präbenden ordnungsgemäß zu verwalten gegen eine Unterstützung von 30 Schock Groschen jährlich und gibt weitere Versprechungen über die Prepositur, Obedienzen, seine Curie und die Einsetzung von Schöffen in Naumburg.
Der Naumburger Dompropst Henricus Loubing gelobt den Domherren ihre Präbenden ordnungsgemäß zu verwalten gegen eine Unterstützung von 30 Schock Groschen jährlich und gibt weitere Versprechungen über die Prepositur, Obedienzen, seine Curie und die Einsetzung von Schöffen in Naumburg.
Reg. Rosenfeld, Nr. 863
datequote:
a.d. 1434, feria IIIa proxima post festum s. Lucie virg. et martyris.
Taxonomy:
15. Jahrhundert
transcription:
Der Dompropst Henricus Loubing von Nuemburg gelobt, den Domherren ordnungsgemäss ihre Präbenden zu geben unter Strafbestimmungen für seine Nachlässigkeit; dagegen soll ihm das Capitel 30 Schock Groschen jährlich zur Bewachung der Prepositur beisteuern; er verspricht ferner das Holz der Prepositur ohne Genehmigung des Capitels nicht zu veräussern, ebenso die homines und Cenuales der Prepositur nicht mehr als üblich zu beschweren, auf die vacanten Obedienzien keinen Anspruch zu erheben, die von ihm zu conferierenden ordnungsgemäss und ungeteilt zu vergeben, früher geteilte zu vereinigen, seine Curie nicht länger als einen Monat ohne Genehmigung des Capitels zu verlassen, diese und das castrum Osterfelt mit 10 Marc oder Schock Gr. jährlich auszubauen, nach seinem Tode alles Hausgerät in Curie, Küche, Keller und Brauerei seinem Machfolger zu hinterlassen; der Vogt der Prepositur auf der Freiheit soll auch dem Capitel Treue schwören, die Rechte und Freiheiten des Capitels wahren und diesem die Hälfte seiner Bussgelder abliefern; [er wird den Vogt auf Wunsch des Capitels absetzen] er – der Propst – werde ferner binnen 6 Monaten 6 geschworene Schöffen mit genügendem Unterhalt nach Wunsch des Capitels einsetzen, damit sie auf der Freiheit mit dem Vogt Gericht halten zu passenden Zeiten, er verspricht endlich, im Falle, dass der Papst Provisionen auf die Prepositur erteile, sie auf Antrag des Capitels aufzugeben, sonst aber nur mit Genehmigung des Capitels und im Falle einer Beförderung zu resignieren und zwar nur in die Hände des Capitels.