[Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg] bekundet: da es zu den Pflichten eines christlichen Fürsten gehört, den Gottesdienst zu mehren, hatte er sich bereits längere Zeit mit dem Gedanken getragen, eine Stiftung zur Ehre Gottes, der Gottesmutter und der 14 Nothelfer, insbesondere des hl. Christophorus, sowie zu seiner Eltern und Vorfahren Seelenheil vorzunehmen. Nun hat er mit etlichen Freunden und Räten eine Gesellschaft gegründet.Jedes Mitglied hat einen um den Hals zu tragenden Anhänger anfertigen zu lassen mit einem zweiflügligen Engel, <ein Flügel über Hals und Brust, der andere ungefaltet> {darum einen Rahmen mit den Namen der 14 Nothelfer}; auf der Brust den hl. Geist, ohne dessen Hilfe nichts geschieht, auf dem Haupt ein Diadem; unter dem hl. Geist die Gestalt des hl. Christophorus, wie er den Herrn des Himmels und der Erde durch das Meer getragen hat und von ihm getauft worden ist, ohne Diadem. Unterhalb des Christophorus ein kleiner Rahmen mit den Initialen der 14 Nothelfer, am Rahmen acht Kettchen mit ebensoviel kleinen Klötzchen als Symbol der acht Seligkeiten. Dieses Zeichen soll als reinem Silber gefertigt werden und nicht unter einer Mark wiegen. Da aber ohne feste Ordnung nichts bestehen bleibt, hat der Graf mit Rat gelehrter Leute für sich und seine Gesellen die folgende Ordnung dazu erlassen, wer in die Gesellschaft aufgenommen werden soll und welche Pflichten die Mitglieder haben.1. Mitglieder sollen ehelich und rechtmäßig von vier Ahnen zu Schild und Helm geboren sein. <Wenn dies nicht landkundig ist, sind vor Aufnahme entsprechende Nachweise erbringen.> {Jeder soll einen Nachweis über seine vier Ahnen der Gesellschaft vorlegen; dieser ist <an den Herrn von Henneberg> nach Schleusingen (Slusungen) zu schicken}.2. Mitglieder sollen, wenn sie an den Hof oder anderswo zu Herrentagen, Feiern und Kapiteln der Gesellschaft kommen, an kirchlichen Hochfesten, Festen der Gottesmutter und der 14 Nothelfer das Zeichen der Gesellschaft öffentlich tragen. Bei Säumnis erhält der Mitgeselle, der den Betreffenden deswegen angesprochen hat, jeweils 4 Pfennige, die an Arme auszureichen sind. Wer vor Aufnahme bereits in einer anderen Gesellschaft ist und deren Zeichen an diesen Tagen zu tragen hat, bleibt deswegen unbehelligt.3. Mitglieder sollen zu Ehren Gottes, der Jungfrau Maria, der 14 Nothelfer und besonders des hl. Christoph täglich ein Vater Unser und ein Ave Maria andächtig beten und dabei der verstorbenen Mitglieder gedenken. Wer es vergißt, soll nach dem Rat seines Beichtvaters an Arme Almosen geben oder es sonst wiedergutmachen.4. Mitglieder sollen zu Ehren Gottes, des hl. Christoph und der 14 Nothelfer an deren Festen die Messe hören, Almosen geben und andere gute Werke tun.5. Mitglieder sollen sich ihrem Stand gemäß verhalten und sich vor schändlichen Missetaten, Unfug und Unmaß hüten. Wem Verstöße gegen die Ehre der Gesellschaft vor dieser oder vor Gericht nachgewiesen werden, der wird daraus verstoßen und hat ihr Zeichen abzulegen. Tut er das nicht, sollen es die Mitgesellen ihm abnehmen und an den Abt von Veßra (Fesser) senden, der darüber verfügen soll wie im folgenden beschrieben.6. <Wird ein Mitglied widerrechtlich von einem Dritten befehdet, sollen die Mitgesellen diesen nicht mit Gewalt überziehen oder bekriegen helfen.>7. Hört ein Mitglied, daß ein Mitgeselle in seiner Ehre bescholten wird, soll er den Betroffenen verteidigen und ihn informieren, wessen und von wem er bezichtigt worden ist. Der Beschuldigte soll sich selbst verantworten und rechtfertigen, damit der Vorwurf nicht an ihm hängen bleibt.8. Was auf Kapiteln und Versammlungen gesprochen wird, unterliegt der Schweigepflicht.9. Der Graf und seine Mitgesellen haben je vier Gulden gezahlt. Neue Mitglieder sollen künftig jeweils vier rheinische Gulden an den Abt von Veßra schicken oder selbst bezahlen; sie haben sich eidlich auf die Statuten der Gesellschaft zu verpflichten. Die Einkünfte soll der Abt von Veßra sammeln und nach Rat
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