Quote: | Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Rudolstadt, Urkunden Magdeburg, No. 40 |
Shelfmark (pre): |
Nr. A 81
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Title: |
Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg bekundet, seinem Getreuen Georg Diemar zu Walldorf (-dorff) und dessen Erben einen jährlichen Zins von 25 Gulden - 42 Gnacken pro Gulden gerechnet - auf das Dorf Herpf für erhaltene 500 rheinische Gulden fränkischer Landwährung verkauft zu haben. Zu Unterpfand stellt er das Dorf Herpf mit allem Zubehör, an das Diemar und seine Erben sich bei Säumnis halten können. Der Graf soll sie darin schützen und schirmen, bis Fehlbetrag und eventueller Schaden gezahlt sind; wegen der Schadenshöhe soll man bloßen Worten glauben.Schultheiß, Dorfmeister und Dorfschaft zu Herpf werden angewiesen, die Gülte an Kathedra Petri [22. Febr.] mit Frist von acht Tagen an Diemar, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde in seine gewöhnliche Behausung auf Kosten der Herrschaft gegen Quittung zu liefern. Ihre Pflichten gegenüber dem Aussteller haben sie ggf. dem Pfandinhaber zu leisten. Der Aussteller verspricht Währschaft. Wird Herpf durch Brand oder anderswie verwüstet oder verdorben, ist die Gülte aus anderen Einkünften der Herrschaft zu liefern. Rückkauf bzw. Ablösung sind beiden Seiten jeweils zu Kathedra Petri mit 500 Gulden und der Jahresgülte möglich; dies ist ein halbes Jahr vorher anzukündigen. Diemar hat zugesagt, dies zu Lebzeiten seiner Mutter Kunigunde Diemar geb. Stiebar (Sibarin) nicht zu tun, und gebeten, die Gülte der Mutter auszuzahlen. Gleichzeitig hat er eine neue Lehnsurkunde ausgestellt. Nach dem Tod der Mutter ist eine Auslösung unter Wahrung der Frist möglich; das Geld ist nach Meiningen (Mey-), Mellrichstadt (Melrichstat) oder Römhild (Romhilt) zu liefern. Beschädigungen der Pfandurkunde gehen nicht zu Lasten des Pfandnehmers. Graf Wilhelm siegelt; er und sein Sohn Graf Ernst unterschreiben. Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Herpf übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Fabian von Uttenhofen (-hofenn) und Hans Zufraß, Amtmann zu Wasungen (-genn) und Kaltennordheim (Kalthen Northeim), um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.Der geben ist dornstag nach sant Peters tag Cathedra 1540.
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Date: |
1540 Februar 22.
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Therein: |
Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.
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Description: |
Siegel ab, Reste von drei angehängten Presseln. Unterschriften: unser graven Wilhelms hantschrieft. Unser graven Ernstenn etc. eygenn hantschrifft.
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Created at: |
10/30/2019 - 11:09:32
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Last changed: |
10/30/2019 - 11:47:05
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MyCoRe ID: |
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