Friedrich Landgraf zu Thüringen, Markgraf zu Meißen und im Osterland, schließt mit seinem Herrn Heinrich Abt von Fulda (Fulde) und seinem Schwager Berthold Grafen von He. einen Landfrieden von Walpurgis [1. Mai] über zwei Jahre. Benötigen der Abt oder der Graf in ihren Landen Zuzug (volge), wird der Landgraf ihnen 50 Mann zuschicken, solange sie dessen bedürfen. Fährt jemand durch die Länder des Ausstellers, gibt Geleit und teilt dessen Amtleuten und Geleitsleuten dann mit, daß er im Geleit Verluste erlitten hat, sind Verluste und Schäden wiedergutzumachen; Abt und Graf haben dabei zu helfen. Erfolgt dies nicht, haben der Abt, der Graf oder die von diesen dazu bestellten Leute den Schadenersatz zu leisten; tun sie das nicht, hat der jeweils andere Partner dem Landgrafen zu helfen. Wird jemand im Lande bezichtigt oder verdächtigt, hat er nach Mahnung selbdritt seine Unschuld nachzuweisen. Tut er das nicht, soll man ihn für ungerecht halten und dies verkündigen. Wen Heinrich [Graf] von Schwarzburg (Swarczbg.), Hermann von Spangenberg (Spanginbg.), Günther von Salza (Saltza) und die, die Abt und Graf dazu setzen, einmütig für ungerecht erklären, soll dafür gehalten werden, als sei er auf frischer Tat ergriffen worden. Wer einen so Verurteilten oder Geächteten behaust und behegt, wird in gleicher Weise schuldig. Wen Abt und Graf in dieser Weise verurteilen, soll von den Vögten des Ausstellers und denen, die er zum Landfrieden setzt, entsprechend behandelt werden, sobald das diesen mitgeteilt wird. Landgraf, Abt und Graf bevollmächtigen Heinrich Grafen von Schwarzburg, Hermann von Spangenberg, Günther von Salza, Friedrich von Thüngen (Tungede), Ludwig von Schenkenwald (Schenkinwalt), Heinrich von Heringen (Heringin), Konrad von Heßberg (Hessebg.), Berthold Vogt von Schleusingen (Slusungin) und Hertnid vom Berge zur Durchführung der nötigen Maßnahmen. Ausfallende Bevollmächtigte sind von ihrem Herrn nach Belieben zu ersetzen; der Neue hat den übrigen den Eid zu leisten, den sie jetzt einander geleistet haben. Sind ein oder zwei Männer verhindert, gilt das, was die übrigen einträchtig festgelegt haben. Geschehen Raub oder Schaden in Landen des Abtes oder des Grafen, hat der Landgraf auf Mahnung innerhalb 14 Tagen zur Folge bereit zu sein. In dieser Zeit sollen die Täter zur Wiedergutmachung aufgefordert werden. Kommen sie dem nicht nach, leistet der Landgraf Folge. Wenn jemand aus den Landen des Abtes oder des Grafen eine Beschuldigung gegen den Landgrafen hat, soll er sie vor diesem erheben. Erhält er dort kein Recht, soll er die Klage vor die erwähnten neun Männer bringen. Die haben ihm innerhalb von drei Monaten zu seinem Recht zu verhelfen. Andernfalls hat der Betroffene das Recht zur Pfändung. Benötigen die drei Bevollmächtigten des Landgrafen die drei des Abtes, sollen die nach Salzungen (Salczungen) einreiten; die drei des Grafen sollen nach Wasungen (Wasungin) kommen. Die Männer des Landgrafen sollen, wenn sie benötigt werden, nach Eisenach (Isenache) reiten. Siegel des Ausstellers.1311 an der mytwochen vor sente Walpurge tage.
Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen » Hennebergica Weimar/Urkunden
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