Titel
Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: die in seinem Lande und seiner Herrschaft wohnhaften und ansässigen Priester und [geistlichen] Herren haben ihm den Wunsch vorgetragen, eine Bruderschaft zu gründen; sie wollen jährlich zusammenkommen und einen Gottesdienst mit Gesang und Lesung halten zu Ehren Gottes und der Gottesmutter sowie zu Hilfe und Trost ihrer Seelen. Der Aussteller hat den Pfarrern, Vikaren, Frühmessern, Kaplänen und anderen Geistlichen (phaffheit), die jetzt oder künftig in seinen Städten, Dörfern, Ämtern, Gerichten und Gebieten, Land und Herrschaft ansässig sind, versprochen, sie zu schützen und zu schirmen, ihr Gut und ihre Fahrhabe nach ihrem Tod an Schuldner oder Verwandte ausfolgen zu lassen; Vögte, Zentgrafen, Rentmeister, Landknechte, Büttel und andere Untertanen sind gehalten, die Geistlichen darin nicht beschweren. Daher haben die Priester und Geistlichen sich gegenüber dem Grafen und seinen Erben verpflichtet, jährlich am Sonntag Jubilate in der Stadt Wasungen zusammenzukommen; am Vorabend soll eine Vigilie, am Morgen eine Seelenmesse im Kloster oder einer anderen dortigen Kirche gesungen, dann eine Prozession von einer Kirche zur anderen gehalten werden; die an dieser Messe nicht beteiligten Priester sollen gleichzeitig jeder eine Seelenmesse für die Vorfahren und Nachkommen des Grafen lesen. Wer von den Mitgliedern nicht teilnimmt, verfällt einer Strafe von zwei Pfund Wachs, fällig innerhalb vier Wochen, es sei denn, Herren- oder Leibesnot hielten sie ab. Das Wachs soll von den gewählten Prokuratoren für die vier Kerzen bei Vigilien und Seelenmesse verwendet werden. Wenn Mitglieder ohne Testament sterben, steht die Verfügung über den Nachlaß den Prokuratoren oder dem nächst gesessenen Mitglied der Bruderschaft zu; er soll zugunsten der Bruderschaft verwendet werden. Wenn der Graf Städte, Dörfer oder Gerichte kauft und zu Pfand nimmt, sollen die dortigen Priester der Bruderschaft beitreten. Werden Güter verkauft oder versetzt, soll der neue Inhaber die Priester in der Bruderschaft belassen. Wollen auswärtige Geistliche beitreten, so genießen ihre in der Herrschaft gelegenen Güter Schutz, Schirm und Freiheiten. Siegel des Ausstellers.Der gegebin ist 1436 am dornstage nach dem Sontage alz man in der heilighen kirchen singet Quasimodo Geniti.
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