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Der Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben und das Domkapitel beurkunden, dass der Vikar Heinrich von der Kapelle S. Stephani den zuvor gestifteten Gütern, von welchen der Zins ihrer Erträge dem Kloster zukommen soll, ein Haus und einen Hof hinzufügt.
Der Naumburger Dompropst Ulrich v. Freckleben und das Domkapitel beurkunden, dass der Vikar Heinrich von der Kapelle S. Stephani den zuvor gestifteten Gütern, von welchen der Zins ihrer Erträge dem Kloster zukommen soll, ein Haus und einen Hof hinzufügt.
Reg. Rosenfeld, Nr. 417
Datumszitat:
Datum et actum a.d. 1338, IV Kl. aug.
Transkription Vollregest:
Ulricus prepositus, Rudolfus decanus und Capitel der Nuenburger [Naumburg] Kirche bekennen, dass Henricus, vicarius der Capelle s. Stephani in ihrem monasterium. 3 Gärten bei Thuchirn [Teuchern] mit einem jährlichen Ertrage von 24 solidi denariorum Nuenburgensis und Cicensis [Zeitz] monete von seinem Vermögen gekauft und jenen Ertrag zu 2 Kerzen für den Gottesdienst an den in seiner darüber ausgestellten Urkunde angegebenen Tagen mit Zustimmung des verstorbenen Bischofs Henricus und ihrer eigenen bestimmt habe, nunmehr aber – für den Fall, dass jener Zins sich verringere. – noch ein Haus, gegenüber dem Garten des Vicarius der Capelle s. Nicolai Ludewicus, mit einer anstossenden area, die sie selbst seiner curia zugeeignet haben als Entschädigung für diesen Teil seiner curia, den sie zur Befestigung erhalten hatten, zu jenem Zins hinzugefügt habe. Datum et actum a.d. 1338, IV Kl. aug.
Siegel:
SP des Naumburger Domkapitels an Pergamentstreifen
Überlieferungsform:
Ausfertigung
Dorsualvermerk:
(a) 14. Jh. Littera vicaria s. Stephani super quadam area empta per Heynricum vicarium ibidem. .12.h.