Wilhelm Herzog zu Sachsen, Landgraf in Doringen und Markgraf zu Miessen, bekennt, dass er, da seit langer Zeit die Grenzen und Enden der Gerichtsbarkeit und des Weichbildes der Bischöfe von Numburgk um die Städte Numburg und Czicz, das Schloss Schonemberg und sonst gegen seine Ämter und Städte Wissenvels, Friburgk, Eckerspergk, Isemburg umstritten gewesen seien, nun mit Bischof Peter zu Nuemburgk unter Zustimmung des Capitels diese Grenzen folgendermassen festgesetzt habe:
1. um die Stadt Nuemburgk: von dem Steine auf dem Wetehoyge zum Buchholz, dieses ausgeschlossen, zu dem Baum über der Stadt, gen. die Swynswartte, von da herunter den Esilsweg oder Moelweg bis zur Kegilsmoel, in die Kleine Sael, diese abwärts bis in die grosse Sael, diese abwärts bis zur Wichauw, diese aufwärts in ihrem Thale bis zu dem Stein auf dem Wetehoyge zurück; das Gebiet innerhalb dieser Grenzen gehöre zum Gericht und Weichbild der Stadt Numburg, ausgenommen die Klöster zu St. Jurgen und Moritzen vor Numburg mit ihrem Gütern und den ihm von seinen Vorfahren darauf zustehenden Gerechtsamen; dagegen solle zu Crophen das Gericht in Dorf und Feld dem Bischof bleiben.
2. um die Stadt Czicz: von dem Dorf Oderwicz in der Elster unter der Mühle den Weg heraus bis zur Landstrasse nach Hinder Profen, diese entlang bis vor Merticz, von da bis zur Flur von Predel, wo des Herzogs Gericht zu Predil, Rudem, Krymmelwitz und Draschwitz bis zur Elster anfängt, über Draschwitz an der Flur geht wieder das bischöfliche und stiftische Gericht an bis vor Prdenitz, vor Werwitz, bis gegen Czangenberg und an das Ende der Grenze, wie sie auf Geheiss beider Parteien hier der Graf Ernst von Glichen bis Fastnacht ziehen und versteinen werde;
3. um Crossen soll es mit Gericht und Burgwarden bei der vorhandenen Grenzbezeichnung bleiben;
4. die Weichbildgrenze um Schloss Schonemberg geht westlich vom Schloss zur Sael, diese abwärts zur „Eygentschafft“ des Dorfs Liesznick, von Liesznigk an die „Eygentschafft“ Griszlauw, beides von dem Burgwart ausgeschlossen, von Griszlauw an das Wasser zu Plota, dies aufwärts zu dem Steingraben bei Grabitz, wo man Mühlsteine gräbt, und nach Süden zu dem Dorfe Grobitz, die Thalrinne in dem Dorf hinunter bis zu dem Wasser bei Grobitz und dies abwärts zur Wetha und diese zur Sael, wieder abwärts bis Schonemberg. Alles innerhalb dieser Grenzen, namentlich die Dörfer Pfaffendorf, Obelitz, Babendorff, Cathewitz, der Teil von Blota diesseits des Wassers, und ausgenommen den Ritterdienst, den der Herzog daselbst behält, der Teil von Grobitz diesseits des Thals, Berndorff, Boelnitz und die 3 Dörfer Bussenhoyge sollen zu dem Burgward gehören, ausgenommen die durch dies Gebiet hindurchgehende zollbare Landstrasse, auf der das Gericht dem Herzog zusteht.
5. Zu dem Weichbild und Gericht um die Stadt Czytz gehört der Wald und das Dorf Owa, desgleichen Granawu.
In einigen andern Dörfern hat der Bischof und das Capitel nur beschränkte Gerichtsbarkeit; bei Rechtshändeln zwischen beiderseitigen Unterthanen entscheidet für die Competenz der Wohnsitz des Schuldners; gegenseitig sollen den Parteien Strassen und Märkte offen stehen, der Bischof, Capitel und ihre Unterthanen unter dem Schutze des Herzogs stehen; über die Zins zahlung an Bischof und Capitel in den herzoglichen Pflegen solle der Bischof von Merseburgk vor Fastnacht entscheiden. Der Zoll für das Fuder Numburgischen Biers, das ausgeführt wird, wird auf 12 neue Groschen, zu je 9 Pfenning, festgesetzt, ausser für Geistlichkeit und Ritterschaft, die Zollfreiheit geniessen.
Bestätigt von Fridrich, Herzog zu Sachsen, des h. röm. Reichs Erzmarschall, Landgraf in Doringen, Markgraf zu Miessen, Bruder des Ausstellers; Zeugen: Graf Ernst von Glichen, Herr zu Blanckenhayn, ihr Hofmeister, Hans von Malticz, Ritter Jhan von Slinitz, Otte Spigel, Herzogs Fridrichs Räte; Graf Adolff und Graf Ludewyg von Glichen, Herren zu Thonna und zu Blanckenhayn, Ritter Bernhard von Kochperg und Curd von Brandensteyn, Herzog Wilhelms Räte.