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Naumburg, Domstiftsarchiv Naumburg, Nr. Lib. privil. Anhang fol. 18-24
Datierung:
?post 1402 Januar 9?
Regest:
Entgegnung des Domkapitels zu Naumburg auf die von den Bürgermeistern zu Naumburg erhobenen Klagen.
Reg. Rosenfeld, Nr. 644
Historische Systematik:
15. Jahrhundert
Transkription Vollregest:
Entgegnungen des Domcapitels zu Nuemburg auf die von den Bürgermeistern Herman Sleyffe und Haniko von Ghene und der Stadt erhobenen Klagen, d.d. 1402, am neesten montage nach dem czwolfften (= Jan. 9.), die dabei einzeln aufgeführt und beantwortet werden; sie betreffen:
1.-3 das Brauen auf der Freiheit,
4. den Ausschank fremder Weine daselbst,
5. 6. den Verkauf von aufgekauften Getreide, das Feilhalten von Schuhen, Tuch, Lichten, Butter u.s.w. auf der Freiheit;
7. die auf der Freiheit ansässige Bürger,
8. den angeblichen Ausschluss von Bürgersöhnen aus dem Domcapitel,
9. das Entkommen zweier Übelthäter, die Herrn Wilhelm d. ält. einen Knecht ermordet hatten und von dem bischöflichen Richter mit des Rats Leuten in der Taberne auf dem Hof des Herman von Hogeniste festgenommen werden sollten, aus dem Gewahrsam von Rudolff von der Plawenicz und Herman vom Hogeniste vor 6 Jahren,
10. die Bestellung der Hut auf dem Spaxarcz,
11. die den Gassenmeister und Handwerken vom Domcapitel angetragene Vermittelung zwischen ihm nach dem Rat,
12. 13. die Verleihung der Güter des Capitels zu Lehen oder Erbzins;
14. die Braugerechtigkeit des Pfarrers zu St. Othmar,
15. das Spital von dem Salczthor,
16. den von den Domherrn verhängten Bann,
17. eine alte Klage über den nunmehr verstorbenen Domherrn Gunther von der Plawnicz, wegen Gefangennahme des Bürgers Hannes Kunczils,
18. die Klage gegen den von Mosin wegen Bedrohung des Bürgers Frederich Smed in Gegenward des Dechanten,
19.-24. die Schulverhältnisse: die „Ferien“ des Schulmeisters die arme Schüler, Schulbücher, das Abendmahl der Schüler zu Ostern, Unterricht in den Häusern der Bürger, Frost in der Schule.
der Schluss enthält eine energische Betonung der Sonderung der Freiheit von der Stadt, und dass die Bürger sich besser nach dem Capitel, als dieses nach jenen richte.