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Nachdem an gewißen Orte eine silberne Uhr mit einer Kette, und einem Geheiße von Schildt=Kröte mit Silber eingelegt vor 14 Rthlr: versetzet stehet und bißhero vielen beschehenen Erinnerns ungeachtet, nicht hinwieder eingelöset worden, der Pfandts=Inhaber aber solche länger zubehalten nicht gemeynet ist; So wird dieselbe hiermit zum feilen Kauff öffentlich ausgeboten, und hat der, so selbige an sich zu bringen, und darauf zu licitiren gemeynet, sich bey dem Academi: judicio anzugeben, sein Geboth zuthun, und so dann ferner Verordtnung darauff zugewarthen. Sigl. Jena am 30. Julii 1718. Ist vom Famulo communi überbracht den 21. Sept. 1718.